Rauchmelderpflicht?

Rauchmelderpflicht in Hessen im Detail

In dem ab dem 6.7.2018 geltenden Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung wird in §14 der Brandschutz neu geregelt:

Zum Schutz von schlafenden Personen ist auch außerhalb von Wohnungen in Aufenthaltsräumen, in denen Personen „bestimmungsgemäß“ schlafen, jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. Für Neu- und Umbauten gilt das Gesetz, sobald es in Kraft tritt, für Bestandsbauten ab 1. Januar 2020.

Diese erweiterte Ausstattungspflicht betrifft zunächst alle gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe, die für Mitarbeiter oder Zeitkräfte (Erntehelfer etc.) Räume zum Schlafen in ihrem Gebäude oder in Unterkünften auf ihrem Gelände bereit stellen. Die Ausstattungspflicht betrifft ebenso kleine Pensionen und Hotels mit weniger als 60 Gästebetten, die gemäß § 9 Abs.2 der hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie nicht zur Installation einer Brandmeldeanlage verpflichtet sind. Auch Kindertagesstätten, in denen Kinder mittags schlafen, sind betroffen. Die neue Ausstattungspflicht betrifft aber auch alle Krankenhäuser, Heime und sonstigen Einrichtungen, in denen „bestimmungsgemäß“ Menschen schlafen.

Zuständig für die Nachrüstung ist immer der Eigentümer des Objektes. Für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der installierten Rauchmelder ist, wenn ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, immer der Vermieter bzw. Verpächter, sonst der Betreiber der betreffenden Einrichtung (Kindergarten, Pension usw.) zuständig, es sei denn, der Eigentümer des Gebäudes hat diese Verpflichtung übernommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig, was nach der Bauordnung mit bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann.

Der Gesetzgeber schließt mit der Erweiterung der Ausstattungspflicht eine Schutzlücke, weil nach der bisherigen Regelung in Hessen zum Beispiel Schlafräume in Kindertagesstätten, Gästezimmer in kleineren Hotels und Pensionen oder Schlafzimmer in Unterkünften für Flüchtlinge, die keine Sonderbauten sind, nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden mussten.


Wo müssen Rauchmelder sein?

Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.

  • Zudem müssen nach der Neufassung der Hessischen Landesbauordnung (ab 6.7.2018 geltende Fassung) auch Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.



Quelle: (rauchmelder-lebensretter)

 
 
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